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Informationen zur Beantragung eines Kinderreisepasses
Kinder benötigen für Reisen in das Ausland (auch z.B. in EU-Länder wie Österreich!) einen Kinderreisepass. Im Zuge der Reform des Passwesens wurde der bisherige Kinderausweis durch den neuen Kinderreisepass abgelöst.
Der Antrag auf Neuausstellung (nicht Verlängerung bzw. Hinzufügung eines neueren Lichtbildes!) eines Kinderreisepasses muss bei uns im Rathaus von beiden Elternteilen gestellt werden. Formulare können nicht abgeholt werden.
Neu ist jetzt auch, dass jeder Kinderreisepass generell und unabhängig vom Alter des Kindes mit einem Lichtbild versehen sein muss! Bringen Sie deshalb ein neues Lichtbild in der Größe von mind. 45 x 35 mm im Hochformat mit. Bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr müssen zwingend die neuen Vorgaben der Bundesdruckerei (Foto-Mustertafel) eingehalten werden. Diese Kriterien können unter der Internet-Adresse „www.ePass.de“ bzw. bei uns im Rathaus eingesehen werden.
Ab dem 10. Lebensjahr wird der Kinderreisepass jetzt auch mit der Unterschrift des Passinhabers(in) versehen. Deshalb muss der Antragsteller(in) unbedingt persönlich bei uns vorsprechen.
Die Ausstellung bzw. die Verlängerung eines Kinderreisepasses bedarf der schriftlichen Zustimmung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil, bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichtes oder die Urkunde über die vom Jugendamt oder einem Notar beglaubigten Sorgeerklärungen vorzulegen.
Bei Erteilung der Zustimmung muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
Die Gebühr für die erstmalige Ausstellung des Kinderreisepasses beträgt 13,00 €. Für die Verlängerung bzw. Hinzufügung eines neueren Lichtbildes fällt eine Gebühr von 6,00 € an.
Aufgrund europäischer Vorgaben müssen ab dem 26.Juni 2012 alle Kinder bei Reisen ins Ausland über ein eigenes Reisedokument verfügen.
Kindereinträge im Reisepass der Eltern werden zu diesem Zeitpunkt ungültig und berechtigen das Kind nicht mehr zum Grenzübertritt.
Für den Passinhaber selbst bleibt das Dokument uneingeschränkt gültig.
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