Jugendschutz
Informationen zum Thema Jugendschutz sind der Homepage des Landratsamtes Dingolfing-Landau,
Kommunale Jugendarbeit zu entnehmen.
Hier ist auch ein download entsprechender/weiterer Formulare und Informationsblätter möglich.
Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
(aufgrund Bundeskinderschutzgesetz)
- Informationen Landkreis Dingolfing-Landau - Link zur Homepage des Kreisjugendamtes
- Arbeitshilfe für Vereine - Infobroschüre
- Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt (Ehrenamtliche)
Information des Landratsamtes Dingolfing-Landau zum Thema Jugendschutz in Vereinen:
(Stand 19. Januar 2015)
Das Kreisjugendamt wird in den nächsten Tagen die Vereinbarungen zum § 72a SGB VIII an die Vereinsvorstände versenden. Ab dann sind diese in der Pflicht, von allen, die im Verein einen qualifizierten Umgang mit Kindern und Jugendlichen haben, ein erweitertes Führungszeugnis anzufordern.
Der Markt Simbach hat sich bereit erklärt, das sog. "Regensburger Modell‘ umzusetzen:
- Der Vereinsvorstand gibt allen in Frage kommenden Personen seines Vereines ein Aufforderungsschreiben (siehe oben: Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt)
- Mit diesem Schreiben geht der Ehrenamtliche zum Einwohnermeldeamt und beantragt das erweiterte Führungszeugnis. Es ist mit diesem Aufforderungsschreiben gebührenfrei
- Das erweiterte Führungszeugnis wird dem Ehrenamtlichen persönlich zugestellt.
- Mit dem erweiterten Führungszeugnis kommt der Ehrenamtliche erneut zum Einwohnermeldeamt, legt es dort zur Einsicht vor und bekommt – sofern keine Verurteilung aufgrund der in § 72 a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten vorliegt – eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Markt Simbach ausgestellt.
Das eingesehene Führungszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein! - Die Gemeinde hat in allen Fällen sicher zu stellen, dass der Inhalt des Führungszeugnisses nicht gespeichert wird. Sie darf lediglich das Datum des Führungszeugnisses und den Umstand speichern, dass Einsicht genommen wurde. Mit Abschluss dieses Vorgangs ist das Führungszeugnis dem Betroffenen auszuhändigen. Eine Kopie darf nicht angefertigt werden. Gleiches gilt für die erteilte Bescheinigung, die dem Betroffenen ausgehändigt wird.
- Ist ein Ehrenamtlicher in mehreren Vereinen tätig, reicht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die er dann in allen Vereinen vorlegen kann.
In der beigefügten Arbeitshilfe für Vereine (siehe oben) erhalten Sie grundsätzliche Informationen zum Thema. Für weitere Fragen steht das Kreisjugendamt gerne zur Verfügung.